§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen: *Riehler Interessengemeinschaft* im folgenden RIG genannt. Sie hat ihren Sitz in Köln mit der Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
b) Die RIG soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie führt den Namenszusatz "e.V.".
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Stadtteil Riehl.
c) Darüber hinaus setzt sich der Verein für den Schutz und die Gestaltung des Ortsteiles und seiner Bewohner ein. Die RIG will die Lebensbedingungen für Jung und Alt verbessern und das Zusammenleben
im Stadtteil fördern.
d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erarbeitung von Bestandsaufnahmen und Analysen, Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und durch Informationsveranstaltungen und
Veranstaltungen sowie Spenden im Sinne des Förderzweckes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Der Verein ist polititsch neutral.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
b) Neben den aktiven Mitgliedern soll es auch fördernde Mitglieder geben. Diese zahlen einen geringeren Beitrag und erhalten kein Stimmrecht.
c) Interessenten, die Mitglied der RIG werden möchten, müssen einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.
d) Über den schritlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes aktive Mitglied, das den Jahresbeitrag gezahlt hat, hat in der Mitgliederver-sammlung das Stimmrecht mit einer Stimme. Eine Vertretung durch ein aktives oder förderndes Mitglied ist
zulässig.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
c) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Ziele der RIG nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben,
2. durch Austritt oder
3. durch Ausschluss.
b) Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende anzuzeigen.
c) Der Ausschluss erfolgt:
1. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der RIG bzw. bei Schädigung des Vereins nach außen.
2. wenn ein Mitglied trotz mehrfach erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
3. aus sonstigem wichtigen Grund, der vom Vorstand zu begründen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliederbeiträge
a) Die RIG erhebt einen jährlichen Beitrag zur Bestreitung der laufenden Kosten des Vereins und zur Erreichung des Zwecks. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Der Beitrag ist im voraus, bis spätestens 31.1. eines jeden Jahres, mindestens für ein Jahr, zu entrichten.
§ 8 Organe der RIG
Die Organe der RIG sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter/der Stellvertreterin
3. dem Schriftführer/der Schriftführerin
4. dem Kassierer/der Kassiererin
5. bis zu vier Beisitzern.
Er ist gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
b) Die RIG wird gerichtlich und nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der RIG. Ihm obliegt die Verwaltung der Kasse und die Durchführung der Versammlungsbeschlüsse. Er ist berechtigt weitere Mitglieder für besondere
Arbeitsbereiche in den Vorstand zu berufen. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
d) Der Kassierer verwaltet die Kasse der RIG und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Bei der Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen. Der Kassierer ist verpflichtet, die Kasse
zeitnah zu führen.
e) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
f) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
g) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Vorstandswahl zu bestellen.
h) Zur Koordination anstehender Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, mehrmals im Jahr die Mitglieder zusammen zu rufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
a) Eine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand hat außerdem eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder es beantragt oder er dies für notwendig erachtet.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
c) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
b) Eine Vertretung der Stimmabgabe durch ein aktives oder förderndes Mitglied ist zulässig.
c) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
d) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
e) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur duch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur Versammlung sind die zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.
§ 14 Vermögen
a) Alle Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen der RIG werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks der RIG verwendet.
b) Vermögen darf nicht gebildet werden.
§ 15 Auflösung der RIG
a) Die Auflösung der RIG erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall sämtlicher steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je ½ an den Förderverein der Otfried-Preußler-Grundschule Riehl sowie den
Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Garthestrasse Riehl.
Köln-Riehl, den 23.03.2018
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